Was darf man was nicht??

      Was darf man was nicht??

      Also ich wollt ma fragen was man so am mofa alles machen darf also:#
      Schutzbeleche kürzen
      höher legen
      gepäcktrager kürzen
      usw.
      Mfg Christian
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      jo musst fast alles mir fällt aber jetzt nichts ein was man machen darf (vieleicht lackieren oder anderen sattel oder lenker mit abe und anderes zeug mit abe drauf bauen ) !
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      [blink]Zündapp ZS 25 : 80-85 km/h [/blink]
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      Verbaut: 70ccm minitherm Zylinder,15er Bing,
      P4 Rennauspuff
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      Gepäckträger darf man sicher ausbaun! Wer keinen brauch kann ihn ausbaun! Man darf ihn aber glaube ned verändern. Also entweder man hat einen oder ned.
      Und Schutzblech darf man bis zu einer bestimmten länge auch kürzen, da binn ich mir aber ned sicher.
      Wenn jemand was anderes behauptet, dann bitte Link zu ner Seite wo das zu lesen ist. :)

      Lenker mit ABE dürfen eingebaut werden. Oder man lässt sich andere Lenker eintragen.

      Höherlegen ist verboten.
      Wo früher meine Leber war, ist heute eine Mini-Bar.
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      Nummernschild:
      Ein seitlich angebrachtes Kennzeichen ist erlaubt, jedoch mit Einschränkungen. Das Rücklicht muß in der Fahrzeugmitte sein, nämlich am Heckteil.
      Das Kennzeichen muß bei belasteten Fahrzeug mit der Unterkante wenigstens 300mm, darf mit der Oberkante jedoch höchstens 1200mm über der Fahrbahn angeordnet sein. Eine Neigung von max. 30 Grad ist zulässig. Das Kennzeichen muss bei Motorrädern und Leichtkrafträdern beleuchtet sein. Bei Kleinkrafträdern und Mofas ist keine Beleuchtung für das Versicherungskennzeichen notwendig.
      Nicht eintragsungsfpflichtig.


      Beleuchtung:
      Grundsätzlich müssen alle Beleuchtungselemente über eine ABE verfügen. Diese muss auf dem jeweiligem Teil erkennbar sein.
      1. Rücklichter:
      Dicht nebeneinander sind Doppelrücklichter zulässig. Es darf jedoch nur eine Bremsleuchte vorhanden sein.
      Der Rückstrahler ist Vorschrift!
      Rücklicht hinten Mindesthöhe 250mm, max. 1550mm
      2. Blinker:
      Alle Motorräder, die nach EG-Richtlinien abgenommen sind, müssen grundsätzlich hinten und vorne Blinker haben.
      Blinker vorne: Höhe mind. 350mm, Mindestabstand 340mm bei je mind. 100mm Abstand zum Scheinwerfer
      Blinker hinten: Höhe mind. 350mm, Mindestabstand 240mm
      3. Scheinwerfer:
      Doppelscheinwerfer sind grundsätzlich erlaubt, wenn folgendes beachtet wird:
      Doppel-Fernlicht ist immer zulässig, Doppel-Abblendlicht nur, wenn eine gemeinsame Streuscheibe vorhanden ist oder das gesamte Fahrzeug bereits eine EG-Betriebserlaubnis hat.
      Standlicht ist beim Motorrad nicht vorgeschrieben.
      Als Zusatzscheinwerfer dürfen je ein Nebel- und ein Fernscheinwerfer montiert werden. Der Nebelscheinwerfer ist rechts, der Fernscheinwerfer ist links, etwa in Höhe des Hauptscheinwerfers anzubringen.

      Heckumbauten:
      Beim Heckteil kommt es darauf an, ob es nach deutschem TÜV oder nach EG-Richtlinien abgenommen wird. Beim dt. TÜV gilt immer noch 150mm über der Horizontalen der Radachse muss die Radabdeckung enden.
      Als Heckendung wird auch ein Nummernschild mit darunterliegender Metallplatte akzeptiert. Ein cm mehr oder weniger wird meist nicht beachtet.

      Spiegel:
      Die TÜV Vorschrift bestimmt, dass Spiegel eine Mindestspiegelfläche von 60 cm² haben müssen (falls das Fahrzeug nach nationalem Recht zugelassen ist).
      Ist das Fahrzeug nach EG-Recht zugelassen, so müssen die Spiegel eine e-Nummer haben.
      Diese Größe haben F1 Spiegel definitiv nicht und dürfen deshalb auch nicht im Straßenverkehr verwendet werden.

      Reifen:
      Reifenwechsel ist bei Rollern eine einfache Sache. Es dürfen alle Reifentypen verbaut werden, deren Geschwindigkeits- und Tragfähigkeitsindex in den Papieren steht (oder natürlich besser) und die den richtigen Durchmesser und die richtige Breite haben.

      Seitenständer:
      Seitenständer sind nicht eintragungspflichtig, wenn sie sich von selber wieder einklappen, sobald die Belastung weggenommen wird.
      Damit dürfen die Buzetti Seitenständer ohne Bedenken angebaut werden.

      Sitzbank:
      Nur die Sitzplätze müssen eingetragen werden, die Sitzbank / Sitz nicht. Die Sitzfläche einer Doppelsitzbank muss, mit festem Haltegriff hinten, mindestens 60cm betragen. Ein Einzelsitz soll mindestens 30cm, höchstens 50cm Sitzfläche haben.
      Bei Kunststoffsitzbänken ist der Nachweis der Schwerentflammbarkeit und Bruchfestigkeit erforderlich. Ausreichende Befestigung ist Voraussetzung.

      Windschilder:
      Windschilder müssen geprüft sein. Normalerweise wird eine ABE oder ein TÜV Gutachten mitgeliefert.

      Tachos:
      Der Anbau von Zubehör-Tachos ist nur zulässig, wenn:
      Ø der Anzeigenbereich so groß ist, daß er die vom Hersteller angegebene Höchstgeschwindigkeit enthält.
      Ø die Antriebsübersetzung bzw. Eigenübersetzung nicht veränderbar ist
      Ø der Nachweis der Funktion und Ablesemöglichkeit auch bei nachlassender Spannungsversorgung; eine Versorgung mittels Bordnetz ist anzustreben.

      Werden Krafträder mit elektronischen Geschwindigkeitsmessern ausgerüstet, die für Fahrräder vorgesehen sind (handelsübliche Fahrradtachos) so erfüllen sie in der Regel nicht die Anforderungen und sind somit nicht zulässig.
      Es dürfen natürlich zusätzlich Fahrradtachos installiert werden.

      Alarmanlagen:
      Verfügt die Anlage über eine Wegfahrsperre, die bereits beim Scharfschalten aktiviert ist, muß die Anlage über eine ABE verfügen. Tritt die Wegfahrsperre erst bei Alarmauslösung in Aktion ist keine ABE notwendig.
      Das gilt auch für alle Anlagen ohne Wegfahrsperre. Das Alarm Signal muß jedoch nach 30 Sek. automatisch abschalten.

      Lenker:
      Der Lenker muss eingetragen werden. Achten Sie beim Kauf eines Lenkers, daß Sie entweder ein TÜV Gutachten oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten, sonst kann der Lenker vom Prüfer nicht eingetragen werden.
      Auf freigängigen Lenkeinschlag ist zu achten. Griffhöhe des Lenkers über der Sitzfläche max. 500mm. Der Lenker darf bei einem Unfall nicht das Verlassen des Fahrzeugs unnötig behindern.

      Polierte Aluminiumteile:
      Ein Polieren darf nur im Sichtbereich der Teile und ohne erheblichen Materialabtrag durchgeführt werden.
      Die positive Begutachtung zum Eintrag in die Fahrzeugpapiere von nachträglich polierten Kraftradrahmen, Rahmenteile und Leichtmetallrädern kann nur unter Vorlage eines Festigkeitsnachweises über das nachträgliche polierte Teil erfolgen, da im Rahmen einer Sichtprüfung allein keine gesicherte Aussage über die Auswirkung der Veränderung getroffen werden kann.
      Selbstverständlich können Teile wie z.B. Variomatikdeckel poliert werden, die genannte Regel trifft nur für das Fahrwerk zu.

      Gutachten von andere Fahrzeuge:
      Teile von anderen Fahrzeugen, die über eine Zulassung verfügen, können auch an andere Fahrzeuge gebaut werden, solange keine negative Beeinflussung der Fahreigenschaften zu befürchten ist und der Umbau fachgerecht ausgeführt wurde, ist eine Abnahme durchaus möglich. Solche Projekte jedoch unbedingt vorab mit dem Prüfer klären!

      Folgende Teile müssen über eine ABE od. ein TÜV-Gutachten verfügen, außer es handelt sich um Original Teile:
      Rahmen, Schwinge, Stoßdämpfer, Räder, Bremssattel, Bremsscheiben, Stahlflex-Bremsleitungen, Fußrastenanlage, Motor, Vergaser und Luftfilter, Getriebe, Auspuffanlage, Gabel, Gabelbrücken, Lenker; Abgeänderte Tanks sollten eine Druckgutachten haben, Metall-Heckteile können vom TÜV-Prüfer ohne jeglichen Nachweis eingetragen werden. Gfk-Heckteile benötigen mind. ein Materialnachweis.

      ABE Hinweis:
      Viele sind der Meinung, daß bei einer ABE eine Karte oder eine Bescheinigung benötigt wird. Dies stimmt nicht! Die e-Nummer, die auf den Teilen eingeprägt ist, reicht aus. Mit dieser e-Nummer kann jeder Polizist und jeder TÜV-Prüfer Einsicht in die ABE Unterlagen erhalten.


      Hinweise zur Änderungsabnahme:
      Um eine Änderungsabnahme erfolgreich durchführen zu können, müssen Sie als Fahrzeughalter über ein entsprechendes Prüfzeugnis verfügen, wie etwa:
      · Teilegenehmigungen (ABE, ABG, EG, ECE)
      · Teilegutachten eines akkreditierten Technischen Dienstes

      Darüber hinaus können bestimmte Änderungen bereits in der nationalen (ABE) oder internationalen Genehmigung (EG-Typgenehmigung) für das jeweilige Fahrzeug genehmigt sein.

      Diese Änderungsabnahmen können Sie als Kunde bei uns im gesamten Bundesgebiet durchführen lassen, ohne an eine Vorführung bei einer Technischen Prüfstelle gebunden zu sein

      Fehlt ein entsprechendes Prüfzeugnis und ist die Betriebserlaubnis erloschen, so muss für die Erlangung der Vorschriftmäßigkeit ein Gutachten zur Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis erstellt werden. Diese Prüfung kann nur von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) der Technischen Prüfstelle (TP) für den Kraftfahrzeugverkehr abgenommen werden.


      Allgemeine Hinweise:
      Ich garantiere keinesfalls für die Vollständigkeit und komplette Richtigkeit dieser Daten.
      Bei Unsicherheiten einfach mal in einer Fachwerkstatt oder direkt beim TÜV nachfragen.
      MfG - Alex- {MMO}




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